Erhält ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anlässlich des Verkaufs seiner Beteiligung eine Abfindung von der GmbH für seinen Verzicht auf die Pensionszusage, stellt der Abfindungsbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn in der Vereinbarung über die Pensionszusage eine Abfindung nicht vereinbart war.