Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 27.11.2015.