Ein Unternehmer kann die Vorsteuer nur zur Hälfte geltend machen, wenn die Leistung nicht nur an ihn, sondern zugleich auch an seinen nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten erbracht wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer Gewerberäume pachtet und der Pachtvertrag auch auf den Namen der Ehefrau lautet.