Kernaussage
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen die wichtigsten Steuererklärungen, z. B. Einkommen-,
Umsatzsteuer etc. elektronisch abgeben werden. Bisher gilt dies bereits für Lohn- und
Umsatzsteuervoranmeldungen. Ausnahmen, d. h. eine Abgabe unverändert in Papierform, sind nur in
Härtefällen möglich. Diese sind gegeben, wenn die Steuerpflichtigen nicht über die notwendige
technische Ausstattung verfügen und diese nur mit erheblichem finanziellen Aufwand zu beschaffen
wäre oder wenn der Steuerpflichtige nicht die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hierzu mit sich
bringt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun Stellung bezogen, wann ein Härtefall vorliegt.