Ein Apotheker ist nach dem Gesetz über das Apothekenwesen „zur persönlichen Leitung … in eigener Verantwortung verpflichtet“. Das umfasst nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Apotheker ist es deshalb berufsrechtlich nicht gestattet, sich lediglich die pharmazeutischen Entscheidungen – etwa über die Beratung der Kunden und die Abgabe bestimmter Arzneimittel – vorzubehalten und die Geschäfte im Übrigen – etwa Einkauf, Werbung, Personalgewinnung und Ähnliches – vollständig einem Dritten zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu überlassen.