In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist geregelt, dass ein Verkäufer, der ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkaufen möchte, dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen hat. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.