Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch privat nutzt, darf nicht mitten im Jahr von der sog. 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Die Fahrtenbuchmethode ist nur anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.