Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.