Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts
und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten,
wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neueren
Urteil.