Einem Steuerbescheid ist gemäß § 157 Abs. 1 Satz 3 AO eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form muss die Finanzverwaltung jedoch nicht hinweisen.