Scheidungskosten sind auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Die gesetzliche Neuregelung, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, gilt nicht für die Kosten eines Scheidungsprozesses. Nicht absetzbar sind allerdings die Kosten für die Regelung der Scheidungsfolgesachen wie z. B. Unterhalt, Wohnung oder Sorgerecht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kürzlich entschieden.