Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung, sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist dieser nicht mehr möglich.