Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt und beschäftigt sie ihn nach Eintritt der vereinbarten Altersgrenze weiter, ist die Pensionszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Pension angerechnet wird oder wenn der Beginn der Pensionszahlungen nicht bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.