Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, Bettensteuer darf nur auf privat veranlasste Übernachtungen erhoben werden. Der persönliche Lebensbedarf, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht, darf besteuert werden. Diese konsumorientierte Besteuerung scheidet also für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen aus.