Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern bei Auslandsentsendung höhere Lebenshaltungskosten durch Zuschläge abgelten. Die Zuschläge haben sich für einige Länder zum 01. Juli 2012 erhöht. Ihr Vorteil: Die Zuschläge können unter den Voraussetzung des § 3 Nr. 64 S. 3 EStG beim Arbeitnehmer steuerfrei sein.