Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendung der 1%-Regelung korrigiert. Zunächst die schlechte Nachricht. Dem Gericht zufolge führt die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung grundsätzlich zu Arbeitslohn. Auf die Frage, ob der Wagen tatsächlich privat genutzt wurde, kommt es nicht an. Und nun die gute: Die 1%-Regelung darf erst dann angewendet werden, wenn feststeht, dass dem Arbeitnehmer der Dienstwagen arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grund einer stillschweigend getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde – die Überlassung zur privaten Nutzung darf nicht einfach unterstellt, sondern muss, z. B. im Fall eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen Nutzungsverbots, konkret nachgewiesen werden.